
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich2. Anmeldung
3. Zulassung und Platzzuteilung
4. Rücktritt/Kündigung
5. Gewährleistung, Schadensersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Haftung, Höhere Gewalt
6. Zulässige Fußbodenbelastung, Standauf- und abbau, Ausstattung und Gestaltung
7. Auftragsvermittlung
8. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut
9. Installation von Strom/Wasser
10. Sicherheitstechnische Bestimmungen
11. Werbung
12. Ausstellerausweise
13. Lärmschutz
14. Bewachung
15. GEMA-Genehmigung, gewerblicher Rechtsschutz
16. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen
17. Konventionalstrafe
18. Speicherung von Daten
19. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
20. Nebenabmachungen/Salvatorische Klausel
21. Inkrafttreten
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vereinbarungen zwischen den Veranstaltern »Bildungsstätte Altmark«, »Landkreis Stendal«, »Stadt Stendal« und den Ausstellern bei der Organisation der Fachmesse ALTMARK energie + umwelt.nach oben
2. Anmeldung
2.1. Der Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt durch Übersendung des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterzeichneten Anmeldeformulars »Standanmeldung« an den Veranstalter. Mit Unterzeichnung und Ein- bzw. Rücksendung der Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Teilnahmebedingungen als verbindlich anerkannt.
2.2. Der Aussteller erhält auf Grund seiner Bestellung eine Rechnung,
die als Anmeldebestätigung gilt.
Erst der Zahlungseingang beim Veranstalter berechtigt den
Aussteller zur Teilnahme an der Messe.
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3. Zulassung und Platzzuteilung
3.1. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft der Veranstalter.
3.2. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur
Verfügung stehenden Flächenkapazitäten sowie der Zwecksetzung
und Struktur der Veranstaltung.
Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, einseitig die Zusammensetzung
der Aussteller nach Branchen- und Produktgruppen sowie deren Gewichtung
festzulegen. Die Zusammensetzung der Aussteller nach Länderherkunft,
Unternehmensgröße
und Marktbedeutung sowie andere sachliche Merkmale stellen unter
anderem Auswahlkriterien dar. Der Veranstalter ist jedoch keinesfalls
an die Handhabung
bei vorangegangenen Veranstaltungen gleicher Art gebunden.
Bauliche Einrichtungen und Ausrüstung (Pfeiler, Wandvorsprünge,
Energieverteilungen, Kabelkanäle u.ä.) sind Bestandteil der zugeteilten
Standfläche und mindern die Standmiete nicht. Standbegrenzungswände
sind in der Flächenmiete
nicht enthalten.
3.3. Gemeinschaftsaussteller:
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so
sind alle Aussteller dem Veranstalter mitzuteilen
und haben in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen
Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein der
Veranstalter verhandelt.
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen
als Gesamtschuldner.
Der/die Aussteller ist/sind nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten
oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für
andere Firmen anzunehmen.
3.4. Die Zulassung erfolgt mittels der zum Ausstellungsvertrag erhobenen Standanmeldung durch den Veranstalter nach Zahlungseingang des vollen Rechnungsbetrages. Hierdurch wird der Ausstellungsvertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter rechtsverbindlich abgeschlossen. sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
3.5. Gleichzeitig erhält der Aussteller die Grundrisse der Messeorganisation.
3.6. Hausrecht, Zuwiderhandlungen: Der Aussteller unterwirft sich während
der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters.
Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweislegitimieren,
ist Folge zu leisten. Die Aufenthaltsdauer für Aussteller,
deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine
Stunde vor und nach
den täglichen Öffnungszeiten
der jeweiligen Veranstaltung. Fremde Stände dürfen außerhalb
der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers
nicht betreten werden.
Verstöße gegen die AGB oder gegen die Teilnahmebedingungen im
Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn
die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt
werden, zur sofortigen entschädigungslosen
Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung
für Schäden.
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4. Rücktritt/Kündigung
4.1. Ein Rücktritt vom Ausstellungsvertrag ist ausgeschlossen. Es sei denn, es liegen Voraussetzungen der §§ 324 bis 325 BGB vor.
4.2. Sofern der Veranstalter ausnahmsweise einen Rücktritt zulässt (und die Voraussetzungen der Ausnahmen von 3.1. nicht vorliegen), erfolgt dies ausschließlich unter der Bedingung, dass sich der Aussteller verpflichtet, den vollen Mietbetrag und die bis zu diesem Zeitpunkt bezüglich der Mietflächen bzw. des Standes entstandenen Kosten zu bezahlen.
4.3. Der Veranstalter ist berechtigt, den abgeschlossenen Ausstellungsvertrag
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung
des Ausstellers für die volle Miete und die entstandenen Kosten
zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers
ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder die Miete
nicht oder nur teilweise trotz Nachfristsetzung eingegangen ist.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der
Veranstalter in diesen Fällen ausdrücklich vor.
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5. Gewährleistung, Schadensersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Haftung, Höhere Gewalt
5.1. Sachmängel:
Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich gegenüber
dem Veranstalter mündlich bzw. schriftlich zu rügen.
Ansprüche hieraus kann der Aussteller nur dann herleiten, wenn
der Veranstalter nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen
hat oder verweigert wurde. Dem Aussteller steht jedoch nur
das Recht zur fristlosen Kündigung oder angemessenen Herabsetzung
des Mietpreises zu. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters
ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Mangel würde auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handlung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. § 539
BGB bleibt unberührt.
5.2. Schadensersatz: Schadensersatzansprüche des Ausstellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters, den bei ihm Beschäftigten oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.
5.3. Versicherung: Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Der Aussteller wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsm öglichkeit hingewiesen.
5.4. Geltendmachung von Ansprüchen: Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter, seiner Erfüllungsgehilfen oder den bei ihm Beschäftigten, gleich weicher Art, sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist)
5.5. Verjährung: Sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren in drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag.
5.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von dem Veranstalter anerkannt sind.
Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich
um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht zugehört, ist
er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverh ältnis beruht.
5.7 Haftung: Der Veranstalter haftet lediglich für Schäden,
die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und
gegebenenfalls vermieteten sonstigen Gegenstände oder auf vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen
Verpflichtungen zurückzuführen sind.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder
bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen,
haftet der Veranstalter lediglich, wenn diese Ereignisse
nachweisbar von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet worden sind. Der Veranstalter übernimmt
für die vom Aussteller, seinen Beauftragten oder Dritten aus
Anlass der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände eine Haftung
nur, soweit an diesen ein Schaden eintritt, der auf einer
grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handlung seines gesetzlichen Vertreters, eines
Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Entsprechendes
gilt für deliktische Handlungen.
Der Aussteller verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten die
Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen Bestimmungen
einzuhalten.
Der Veranstalter haftet dem Aussteller - soweit kein vorsätzliches
Handeln vorliegt - nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen
Vermögensschaden. Soweit es sich beim Aussteller um keinen Kaufmann
bzw. keine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. kein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, gilt diese Haftungsbeschränkung
für den Fall des grob fahrlässigen Handelns nicht.
In jedem Fall ist jedoch eine Haftung des Veranstalters für
einen nach Umfang und Höhe nicht voraussehbaren Schaden ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter; Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Generell wird dem Aussteller empfohlen, seine sich aus bzw. im Zusammenhang
mit dem Ausstellungsvertrag ergebenden Risiken angemessen
zu versichern. Auf 5.3 wird nochmals ausdr ücklich verwiesen.
4.8. Höhere Gewalt: Fälle höherer Gewalt, die die
Vertragsparteien ganz oder teilweise an der Erfüllung hindern,
entbinden beide Vertragsparteien bis zum Wegfall der höheren
Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages. Diejenige Vertragspartei,
bei der die höhere Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei
unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Unmöglichkeit
einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität,
Heizung, Kühlung, etc., Streiks und Aussperrungen werden einem
Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.
Soweit dem Veranstalter in diesen Fällen für die Vorbereitung
der Veranstaltung Kosten entstanden sind, ist der Aussteller verpflichtet,
diese anteilig der Mietfl äche zu ersetzen.
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6. Zulässige Fußbodenbelastung, Standauf- und abbau, Ausstattung und Gestaltung
6.1. Zulässige Fußbodenbelastung
Alle Räume sind für eine zulässige Verkehrslast von kN / m2 (509,858 kp)zugelassen. Besondere Einschränkungen ergeben sich bei der Mehrzwecknutzung für den Hallenfußboden:
- Der Fußboden wird durch den Veranstalter mit einem Schutzbelag abgedeckt.
- Punkt- und Einzellasten auf dem Sportboden sind zu vermeiden!
- Kurzzeitige Belastungen bis maximal 1,50 kN sind möglich,
wenn:
- stehende Lasten eine Aufstandsfläche >15 cm2 sowie
- rollende Lasten eine Radbreite von >50 mm und einem Durchmesser >150 mm besitzen.
6.2. Standaufbau, -ausstattung, -gestaltung
6.2.1. Mit dem Aufbau der Stände in den Zelten oder Hallen kann frühestens mit dem in den Teilnahmebedingungen genannten Aufbautag und –zeit begonnen werden.
6.2.2. Bis zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Aufbauende müssen sämtliche Stände aufgebaut und ausgestattet sein, da zu diesem Zeitpunkt die Generalreinigung des gesamten Ausstellungsgeländes beginnt. Der Veranstalter ist berechtigt, über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt und aufgebaut sind, anderweitig zu verfügen, es sei denn, dies würde auf einem Verschulden des Veranstalters beruhen. Der betroffene, in Annahmeverzug befindliche Aussteller kann hieraus keinerlei Ansprüche gleich weicher Art - auch nicht Rückerstattung der Miete - gegenüber dem Veranstalter geltend machen, es sei denn, die Voraussetzungen von 5.2. der AGB würden vorliegen.
6.2.3. Die vom Aussteller im Anmeldeformular bestellte bzw. vom Veranstalter bestätigte Bodenfläche wird vom Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche können eigene Stände des Ausstellers aufgebaut werden.
6.2.4. Die Stände müssen dem Gesamterscheinungsbild und Gesamtplan
der jeweiligen Aussteller angepasst sein.
Minimalanforderung an die Standgestaltung ist die Anbringung einer
Schriftblende an der Standgrenze zu den Gängen sowie Fußbodenbelag und
Standwände, sofern nicht der Veranstalter aus Designgründen
eine anderweitige Standgestaltung genehmigt.
Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassender oder unzureichend
ausgestatteter Stände, die nicht dem Gesamterscheinungsbild und
Gesamtplan der jeweiligen Ausstellung angepasst sind, aus sachlichen
Gründen zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern,
falls dieser entsprechend der Aufforderung zur Änderung durch den
Veranstalter nicht unverzüglich nachkommt.
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung
zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet
und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers
muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
6.2.5. Die allgemeine Bauhöhe beträgt grundsätzlich 2,50
m. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Veranstalters. Für die Bauhöhe für die Ausstellungsstände
im Freigelände sind allein die aufgrund vom Aussteller eingereichter
Skizzen erteilten schriftlichen Anweisungen des Veranstalters maßgebend.
Für mehrstöckige Ausstellungsstände ist ein Standsicherheitsnachwels
zu führen. Der Antrag ist bis 6 Wochen vor dem Messetermin an
den Veranstalter zu senden, der ihn mit dem Bauordnungsamt prüft.
Der Antrag auf Prüfung über die Standsicherheit muss mit den
entsprechenden Vordrucken oder mit formlosen Anschreiben erfolgen.
Vorzulegende Unterlagen müssen außer dem Antrag die Konstruktionspläne
(2-fach, Maßstab 1:100) und die statische Berechnung (2-fach)
beinhalten.
6.2.6. Trennwände dürfen nur mit schwer entflammbarem Material
nach DIN 4102 B-1 bespannt oder tapeziert werden, wobei Trennwände
des Veranstalters nicht gestrichen oder umgestaltet werden dürfen.
Der vom Veranstalter für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen
beauftragte Mitarbeiter wird vor und während des Aufbaus kontrollieren,
ob das für Dekorationen verwendete Material entsprechend imprägniert
und dadurch schwer entflammbar ist. Entsprechen die zur Bespannung
der Wände und zur Dekoration verwendeten Materialien nicht den
Sicherheitsvorschriften der Berufsfeuerwehr Stendal, werden sie
durch die Messeleitung auf Kosten
des Ausstellers entfernt. Für dadurch entstehende Mängel
wird keinerlei Haftung übernommen. Sicherheitseinrichtungen wie
Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc. und Hinweisschilder
auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut bzw. verdeckt
werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke von Elektro- und
Telefonanschlüssen.
6.2.7. Die Inbetriebnahme von Grillgeräten, Fettbackgeräten, Backöfen usw. ist den Ausstellern untersagt.
6.2.8. Der Einbau von Fundamenten und dergleichen für Maschinen
oder sonstige Anlagen sowie irgendwelche baulichen Veränderungen
in den Zelten oder Hallen oder im Freigelände sind nur nach vorheriger
genauer Absprache mit dem Veranstalter und nach dessen ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung zulässig.
Für Beschädigungen der Zelte, Hallen und ihrer Ausstattung
durch Nägel, Klebstoffe, Farben usw. haftet der Aussteller für
sich und seine Beauftragten. Unmittelbares Bemalen des Zelt-
oder Halleninnern ist nicht statthaft. Das Bekleben der
Stützen
und Wände ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung
werden die Reinigungsarbeiten durch die Vertragsfirma des
Veranstalters durchgeführt und dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Gleiches gilt für die Wiederinstandsetzung infolge baulicher
Veränderung
oder Beschädigungen durch den Aussteller oder seiner Beauftragten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Instandsetzungsarbeiten
nur durch den Veranstalter; durch dessen Vertragsfirmen
ausgeführt
werden dürfen.
Für Beschädigungen des Fußbodenbelags oder anderer
Einrichtungen im Freigelände gelten sinngemäß die
vorgenannten Bestimmungen.
6.2.9. Bei der Anbringung von Schildern u. ä. behält sich der Veranstalter in jedem Fall ein Änderungsrecht auf Kosten des Ausstellers vor; falls dieser nicht unverzüglich Abhilfe schafft. Auf die Genehmigungspflicht gemäß 6.1.5. wird nochmals ausdr ücklich hingewiesen.
6.3. Standabbau
6.3.1. Auf die Einhaltung der Abbautermine gemäß den Teilnahmebedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet.
6.3.2. Mit dem Abbau der Stände in den Zelten oder Hallen darf erst am letzten Messetag nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen hiergegen dem Aussteller eine Konventionalstrafe In Höhe von 500,- € in Rechnung zu stellen.
6.3.3. Der Stand ist spätestens bis zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Abbauende vom Aussteller vollständig zu räumen. Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind hierbei Teppichbodenklebebänder vorher durch den Aussteller auf eigene Kosten zu entfernen. Für vorhandene Beschädigungen wird auf vorstehende Bestimmungen unter 6.2.8. nochmals ausdr ücklich hingewiesen.
6.3.4. Der Veranstalter übernimmt auf eigene Kosten die allgemeine
Reinigung des Ausstellungsgeländes und der Zelt- und Hallengänge.
Die Reinigung des Standes obliegt jedoch dem Aussteller auf eigene
Kosten und muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet
sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein
Aufgabe des Ausstellers ist, für die Entfernung von Teppichbodenklebebändern
zu sorgen. Sofern solche nach Abbauende noch vorhanden sein
sollten, werden diese auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter
beseitigt.
Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf
ausschließlich an das vom Veranstalter benannte Reinigungsunternehmen
erfolgen.
6.3.5. Ist die Räumung nicht zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Abbauende vollständig erfolgt, so ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und zurückgelassene Gegenstände auf dessen Kosten einlagern zu lassen. Auf das Vermieterpfandrecht des Veranstalters gemäß §§ 562 bis 562d BGB an diesen Gegenständen wird ausdrücklich hingewiesen. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Der Veranstalter ist weiter berechtigt, zurückgelassene Gegenstände einen Monat nach Abbauende und schriftlicher Ankündigung versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung oder Verlust der zurückgelassenen Gegenstände wird - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrl ässigkeit - keine Haftung übernommen.
6.3.6. Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter
Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung
verpflichtet sowie zur Verwendung von umweltfreundlichem
und recyclingfähigem
Verpackungs-, Dekorations- und Prospektmaterial. Bei Einsatz
getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller
daran zu beteiligen
und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig
nach dem Verursacherprinzip mitzutragen.
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7. Auftragsvermittlung
Aus Sicherheitsgründen können folgende Handwerks- und Dienstleistungsarbeiten ausschließlich durch vom Veranstalter benannte Vertragsfirmen vorgenommen werden:- Hauptanschluss vom Zelt- oder Hallennetz zum Messestand für Strom und Wasser
- Spedition auf dem Messegelände, ein-schließlich des Betriebs von Gabelstaplern
- Reinigung und Bewachung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten
Die Abrechnungen der Eigenleistung des Veranstalters und der Handwerksfirmen
werden direkt zugestellt.
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8. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut
8.1. Die Parkdauer im Messe- und Ausstellungsgelände zum Ent- und Beladen ist begrenzt auf die Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten.
8.2. Für den Auf-/Abbau werden Hubwagen und sonstige technische
Geräte nicht vorgehalten. Eingesetzte Hebe- und Fördertechnik
der Aussteller ist mit dem Veranstalter abzustimmen.
Der Veranstalter selbst nimmt keinerlei Sendungen in Empfang und haftet in
keinem Fall für Verluste, Beschädigungen oder unrichtige Zustellung,
sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Veranstalters,
Ihrer Mitarbeiter oder Ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt Gleiches gilt
für direkte Ansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.
8.3. Einlagerung von Leergut
8.3.1. Die Lagerung von Leergut auf der Standfläche ist während der Dauer der Veranstaltung - gemäß Anordnung der Bauaufsicht und der Feuerwehr - nicht zulässig.
8.3.2. Befindet sich Leergut und Verpackungsmaterial unmittelbar vor Eröffnung oder auch während einer Veranstaltung oder Messe noch in den Ausstellungszelten oder -hallen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu Lasten des Ausstellers zu entfernen.
8.4. Der Veranstalter ist berechtigt, im Messegelände unberechtigt
parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers
oder Fahrers abzuschleppen.
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9. Installation von Strom/Wasser
9.1. Anschlussmöglichkeiten für Strom (230/400 V) stehen in allen Zelten oder Hallen und an verschiedenen Stellen im Freigelände zur Verfügung. Die Zuleitungen von den vorhandenen Anschlussstellen zu den Ausstellungsständen dürfen nur von Vertragsfirmen des Veranstalters ausgeführt werden. Installationen dieser Art durch Aussteller sind nicht zulässig.
9.2. Strom wird nur für solche Apparate und Anlagen geliefert, die den Vorschriften des VDE und des örtlichen EVU entsprechen.
9.3. Der Betrieb von Flüssiggasanlagen ist generell ausgeschlossen, sofern der Aussteller nicht zuvor hierfür eine schriftliche Sondergenehmigung des Veranstalters eingeholt hat.
9.4. Die Verwendung von Gas und offenem Feuer ist nicht gestattet.
9.5. Für Wasseranschluss und -verbrauch gelten alle für die Energielieferung festgelegten Bestimmungen sinngemäß.
9.6. Wenn infolge höherer Gewalt, irgendwelcher technischer Störungen
oder auch Anordnungen der Stadtwerke Stendal die Energielieferung
unterbrochen wird, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung,
es sei denn, dem Veranstalter wäre diesbezüglich vorsätzliches
Handeln oder grobe Fahrlässigkeit
vorwerfbar.
Wo Leitungen Gänge überqueren, müssen sie nach vorheriger
Absprache mit dem Veranstalter soweit möglich - in den Boden verlegt
werden oder entsprechend den Anordnungen des Veranstalters abgedeckt
und gesichert werden. Für die Wiederinstandsetzung des Bodens gelten
6.1.8. AGB entsprechend.
9.7. Sofern vorstehende Bestimmungen für die Energielieferung oder entsprechende Anordnungen hierfür durch die Behörden oder dem Veranstalter vom Aussteller nicht beachtet und eingehalten werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Energielieferungen sofort entschädigungslos einzustellen oder den Ausstellungsstand zu schließen.
9.8. Jeder Aussteller ist verpflichtet auch anderen Ausstellern die
Nutzung von Versorgungsschächten für Strom, Telefon, Gas und
Wasser zu gestatten, die sich innerhalb seines Standplatzes befinden.
Verlegte Leitungen, die seinen Standplatz überqueren, dürfen
nicht entfernt werden.
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10. Sicherheitstechnische Bestimmungen
10.1. Anforderungen
Gerätesicherheitsgesetz
Ausgestellte Erzeugnisse, die unter den Geltungsbereich des »Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz« (GPSG) vom 06.01.2004 fallen, z. B. Maschinen,
Werkzeuge, Beförderungsmittel, Schutzausrüstungen, Einrichtungen
zum Beleuchten, Beheizen, Be- und Entlüften, Haushaltsgeräte,
Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug, müssen insbesondere
den §§ 2, 4 GPSG entsprechen, d. h. es werden bestimmte Anforderungen
an die Sicherheit und Kennzeichnung gestellt. In den meisten Fällen sind
CE - Kennzeichnung auf dem Erzeugnis und Bedienungsanleitung, in vielen
Fällen
die Beifügung einer EU - Konformitätserklärung, erforderlich.
Erzeugnisse, die nicht den genannten Vorschriften des GSG oder des
MPG genügen,
z. B. Prototypen, dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen
und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt
ist. Unabhängig davon müssen bei Vorführungen, die zum Schutz
von Personen (auch Besuchern) erforderliche Vorkehrungen getroffen
werden.
Werden diese Forderungen nicht beachtet, kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt
das Ausstellen und - wenn ein Inverkehrbringen stattfindet - auch
dieses untersagen. Es besteht Auskunftspflicht gegenüber den Vertretern
des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts.
10.2. Betrieb von Lasereinrichtungen
Der Betrieb von Lasereinrichtungen ist grunds ätzlich untersagt.
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11. Werbung
11.1. Dem Aussteller ist Werbung aller
Art nur innerhalb seines Standes und ausschließlich für die von
ihm ausgestellten Ausstellungsgüter erlaubt.
Werbung oder Werbemaßnahmen sind außerhalb des Standes durch
den Veranstalter zu genehmigen. Hierunter fällt insbesondere die Verteilung
von Prospekten außerhalb des Standes.
Werbung außerhalb des Messegeländes, insbesondere an den Zufahrtstraßen
zum Messegelände, ist im Einzelfall auf besonderen Antrag an den
Veranstalter kostenpflichtig möglich.
11.2. Alle Aussteller erhalten die Möglichkeit der Produktpräsentation auf der zentralen Veranstaltungsbühne.
11.3. Lautsprecherwerbung, Film-, Dia-, Video- und sonstige akustische oder optische Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gleiches gilt für dementsprechende oder ähnliche Werbemaßnahmen.
11.4. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:
- die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
- die gesetzwidrige weltanschauliche oder politische Motive beinhalten
- die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw., Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o.ä.
- die zu Störungen des Besucherflusses führen; insbesondere die Stauungen auf den Zelt- oder Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
- die - sofern die Ausstellung nicht ausdrücklich hierfür durchgeführt wird - eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen
- die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vor-lieferanten Kunden und andere Firmen beinhalten
- die andere Messen und Ausstellungen propagieren, die als Wettbewerbsveranstaltung anzusehen sind
- die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Ordnungsämter, verstoßen
11.5. Der Veranstalter ist berechtigt, unbefugt angebrachte oder unbefugt
ausgeführte
Werbung ohne Vorankündigung im Wege der Selbsthilfe zu unterbinden und
auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit
einer Werbung entscheidet der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges
endgültig.
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12. Ausstellerausweise
12.1. Sofern im Ausstellungsvertrag
nichts
anderes aufgeführt ist, erhält jeder Aussteller in der Regel drei
kostenlose Ausstellerausweise.
12.2. Soweit sich der Aussteller zum Standbau nicht eigener Arbeitskräfte bedient oder Vertragsfirmen des Veranstalters beauftragt. ist der Aussteller verpflichtet. für die hierfür eingesetzten Personen Arbeitsausweise zu beantragen und an diese selbst weiterzuleiten.
12.3. Alle Ausweise sind vor dem Betreten des Ausstellungsgeländes mit
dem Namen und der Unterschrift des Karteninhabers und den Firmenangaben
des Ausstellers zu versehen. Die Ausweise sind nicht übertragbar. Bei
missbräuchlicher
Benutzung der Ausweise ist der Veranstalter berechtigt, diese unter
Ausschluss des Rechtsweges einzuziehen.
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13. Lärmschutz
Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z.B. Kompressoren (über 75 dbA) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist der Veranstalter berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den Betrieb zu untersagen bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen.nach oben
14. Bewachung
14.1. Eine Bewachung des Veranstaltungsgeländes erfolgt nicht. Die Messehalle ist an ein Alarmsystem angeschlossen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das vom Veran-stalter eingesetzte Aufsichtspersonal ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Aus-steller direkt entgegenzunehmen. Der Veranstalter haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Auftr äge.
14.2. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht transportierbare Gegenstände durch den Aussteller unter sicheren Verschluss genommen werden.
14.3. Der Veranstalter weist den Aussteller ausdrücklich darauf hin, dass gegen Schäden am Stand und an Ausstellungsgegenständen kein Versicherungsschutz durch den Veranstalter besteht und empfiehlt den Ausstellern den Abschluss einer derartigen Versicherung.
14.4. Veranstaltungen und Feste am Stand können aus Sicherheitsgründen
- abgesehen bei vorherigen schriftlichen Sondergenehmigungen
des Veranstalters - außerhalb der Öffnungszeiten nicht durchgeführt
werden. Innerhalb der Öffnungszeiten bedürfen Sie generell der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
nach
oben
15. GEMA-Genehmigung, gewerblicher Rechtsschutz
15.1. Bei Musikwiedergabe am Ausstellungs-stand, sofern diese generell zulässig ist, ist gemäß Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 13.09.2003 und Anmeldung bei der GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – selbständig einzuholen.
15.2. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte
an den Ausstellungsgütern
ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor - ohne dass hierzu eine
entsprechende Verpflichtung des Veranstalters begründet wird - im
Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung)
durch einen Aussteller diesen von den Laufenden und zukünftigen Veranstaltungen
entschädigungslos auszuschließen.
nach
oben
16. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen
16.1. Fotografien und Film-/Videoaufnahmen, sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände nur mit Einverständnis des Eigentümers gestattet.
16.2. Der Veranstalter hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsgegenständen
und einzelnen Exponaten für eigene Zwecke anzufertigen oder anfertigen
zu lassen und diese zu veröffentlichen. Dies gilt auch für aufgenommene
Personen.
nach oben
17. Konventionalstrafe
17.1. Bei Verstößen gegen die AGB durch einen Aussteller ist der Veranstalter berechtigt; für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500,- € zu fordern, unbeschadet des Rechts der Geltendmachung von Schadensersatzanspr üchen.
17.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Ausstellers gegenüber
dem Veranstalter oder sei-nen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw.
Verrichtungsgehilfen durch den Aussteller ist ausgeschlossen. § 354a
HGB bleibt hiervon unberührt.
nach
oben
18. Speicherung von Daten
Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass der Veranstalter personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz
speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich
geschäftliche Zwecke bedingt ist.
nach
oben
19. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
19.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller kommt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
18.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen)
ist für beide Vertragspartner der Sitz des Veranstalters, sofern der
Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche
Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
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20. Nebenabmachungen/Salvatorische Klausel
20.1. Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich mit dem Veranstalter erfolgen.
20.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmebedingungen
bzw. der Ausstellungsvertrag bleiben auch dann gültig, wenn sich einzelne
Bestimmungen als ungültig erweisen sollten. Die betreffenden Bestimmungen
sind durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen
Zwecke soweit wie möglich entspricht.
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21. Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
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Industriestraße 23
39576 Stendal
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