Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
2. Anmeldung
3. Zulassung und Platzzuteilung
4. Rücktritt/Kündigung
5. Gewährleistung, Schadensersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Haftung, Höhere Gewalt
6. Zulässige Fußbodenbelastung, Standauf- und abbau, Ausstattung und Gestaltung
7. Auftragsvermittlung
8. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut
9. Installation von Strom/Wasser
10. Sicherheitstechnische Bestimmungen
11. Werbung
12. Ausstellerausweise
13. Lärmschutz
14. Bewachung
15. GEMA-Genehmigung, gewerblicher Rechtsschutz
16. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen
17. Konventionalstrafe
18. Speicherung von Daten
19. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
20. Nebenabmachungen/Salvatorische Klausel
21. Inkrafttreten

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vereinbarungen zwischen den Veranstaltern »Bildungsstätte Altmark«, »Landkreis Stendal«, »Stadt Stendal« und den Ausstellern bei der Organisation der Fachmesse ALTMARK energie + umwelt.
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2. Anmeldung

2.1. Der Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt durch Übersendung des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterzeichneten Anmeldeformulars »Standanmeldung« an den Veranstalter. Mit Unterzeichnung und Ein- bzw. Rücksendung der Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Teilnahmebedingungen als verbindlich anerkannt.

2.2. Der Aussteller erhält auf Grund seiner Bestellung eine Rechnung, die als Anmeldebestätigung gilt. Erst der Zahlungseingang beim Veranstalter berechtigt den Aussteller zur Teilnahme an der Messe.
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3. Zulassung und Platzzuteilung

3.1. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen sowie die Platzzuteilung trifft der Veranstalter.

3.2. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Flächenkapazitäten sowie der Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung.
Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, einseitig die Zusammensetzung der Aussteller nach Branchen- und Produktgruppen sowie deren Gewichtung festzulegen. Die Zusammensetzung der Aussteller nach Länderherkunft, Unternehmensgröße und Marktbedeutung sowie andere sachliche Merkmale stellen unter anderem Auswahlkriterien dar. Der Veranstalter ist jedoch keinesfalls an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen gleicher Art gebunden.
Bauliche Einrichtungen und Ausrüstung (Pfeiler, Wandvorsprünge, Energieverteilungen, Kabelkanäle u.ä.) sind Bestandteil der zugeteilten Standfläche und mindern die Standmiete nicht. Standbegrenzungswände sind in der Flächenmiete nicht enthalten.

3.3. Gemeinschaftsaussteller: Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so sind alle Aussteller dem Veranstalter mitzuteilen und haben in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein der Veranstalter verhandelt.
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Der/die Aussteller ist/sind nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

3.4. Die Zulassung erfolgt mittels der zum Ausstellungsvertrag erhobenen Standanmeldung durch den Veranstalter nach Zahlungseingang des vollen Rechnungsbetrages. Hierdurch wird der Ausstellungsvertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter rechtsverbindlich abgeschlossen. sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

3.5. Gleichzeitig erhält der Aussteller die Grundrisse der Messeorganisation.

3.6. Hausrecht, Zuwiderhandlungen: Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweislegitimieren, ist Folge zu leisten. Die Aufenthaltsdauer für Aussteller, deren Mitarbeiter oder Beauftragte ist begrenzt auf eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.
Verstöße gegen die AGB oder gegen die Teilnahmebedingungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.
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4. Rücktritt/Kündigung

4.1. Ein Rücktritt vom Ausstellungsvertrag ist ausgeschlossen. Es sei denn, es liegen Voraussetzungen der §§ 324 bis 325 BGB vor.

4.2. Sofern der Veranstalter ausnahmsweise einen Rücktritt zulässt (und die Voraussetzungen der Ausnahmen von 3.1. nicht vorliegen), erfolgt dies ausschließlich unter der Bedingung, dass sich der Aussteller verpflichtet, den vollen Mietbetrag und die bis zu diesem Zeitpunkt bezüglich der Mietflächen bzw. des Standes entstandenen Kosten zu bezahlen.

4.3. Der Veranstalter ist berechtigt, den abgeschlossenen Ausstellungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Miete und die entstandenen Kosten zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder die Miete nicht oder nur teilweise trotz Nachfristsetzung eingegangen ist.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Veranstalter in diesen Fällen ausdrücklich vor.
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5. Gewährleistung, Schadensersatz, Versicherung, Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Haftung, Höhere Gewalt

5.1. Sachmängel: Sachmängel hat der Aussteller unverzüglich gegenüber dem Veranstalter mündlich bzw. schriftlich zu rügen.
Ansprüche hieraus kann der Aussteller nur dann herleiten, wenn der Veranstalter nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen hat oder verweigert wurde. Dem Aussteller steht jedoch nur das Recht zur fristlosen Kündigung oder angemessenen Herabsetzung des Mietpreises zu. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. § 539 BGB bleibt unberührt.

5.2. Schadensersatz: Schadensersatzansprüche des Ausstellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, es sei denn, der eingetretene Schaden beruht auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters, den bei ihm Beschäftigten oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.

5.3. Versicherung: Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Der Aussteller wird ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsm öglichkeit hingewiesen.

5.4. Geltendmachung von Ansprüchen: Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter, seiner Erfüllungsgehilfen oder den bei ihm Beschäftigten, gleich weicher Art, sind spätestens 14 Tage nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist)

5.5. Verjährung: Sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren in drei Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag.

5.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung: Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Veranstalter anerkannt sind.
Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverh ältnis beruht.

5.7 Haftung: Der Veranstalter haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und gegebenenfalls vermieteten sonstigen Gegenstände oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen, haftet der Veranstalter lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind. Der Veranstalter übernimmt für die vom Aussteller, seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände eine Haftung nur, soweit an diesen ein Schaden eintritt, der auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung seines gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Entsprechendes gilt für deliktische Handlungen.
Der Aussteller verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten die Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen Bestimmungen einzuhalten.
Der Veranstalter haftet dem Aussteller - soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt - nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden. Soweit es sich beim Aussteller um keinen Kaufmann bzw. keine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt diese Haftungsbeschränkung für den Fall des grob fahrlässigen Handelns nicht.
In jedem Fall ist jedoch eine Haftung des Veranstalters für einen nach Umfang und Höhe nicht voraussehbaren Schaden ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter; Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Generell wird dem Aussteller empfohlen, seine sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Ausstellungsvertrag ergebenden Risiken angemessen zu versichern. Auf 5.3 wird nochmals ausdr ücklich verwiesen.

4.8. Höhere Gewalt: Fälle höherer Gewalt, die die Vertragsparteien ganz oder teilweise an der Erfüllung hindern, entbinden beide Vertragsparteien bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages. Diejenige Vertragspartei, bei der die höhere Gewalt eingetreten ist, hat die andere Partei unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität, Heizung, Kühlung, etc., Streiks und Aussperrungen werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.
Soweit dem Veranstalter in diesen Fällen für die Vorbereitung der Veranstaltung Kosten entstanden sind, ist der Aussteller verpflichtet, diese anteilig der Mietfl äche zu ersetzen.
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6. Zulässige Fußbodenbelastung, Standauf- und abbau, Ausstattung und Gestaltung

6.1. Zulässige Fußbodenbelastung

Alle Räume sind für eine zulässige Verkehrslast von kN / m2 (509,858 kp)zugelassen. Besondere Einschränkungen ergeben sich bei der Mehrzwecknutzung für den Hallenfußboden:

  • Der Fußboden wird durch den Veranstalter mit einem Schutzbelag abgedeckt.
  • Punkt- und Einzellasten auf dem Sportboden sind zu vermeiden!
  • Kurzzeitige Belastungen bis maximal 1,50 kN sind möglich, wenn:
    • stehende Lasten eine Aufstandsfläche >15 cm2 sowie
    • rollende Lasten eine Radbreite von >50 mm und einem Durchmesser >150 mm besitzen.

6.2. Standaufbau, -ausstattung, -gestaltung

6.2.1. Mit dem Aufbau der Stände in den Zelten oder Hallen kann frühestens mit dem in den Teilnahmebedingungen genannten Aufbautag und –zeit begonnen werden.

6.2.2. Bis zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Aufbauende müssen sämtliche Stände aufgebaut und ausgestattet sein, da zu diesem Zeitpunkt die Generalreinigung des gesamten Ausstellungsgeländes beginnt. Der Veranstalter ist berechtigt, über Stände, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt und aufgebaut sind, anderweitig zu verfügen, es sei denn, dies würde auf einem Verschulden des Veranstalters beruhen. Der betroffene, in Annahmeverzug befindliche Aussteller kann hieraus keinerlei Ansprüche gleich weicher Art - auch nicht Rückerstattung der Miete - gegenüber dem Veranstalter geltend machen, es sei denn, die Voraussetzungen von 5.2. der AGB würden vorliegen.

6.2.3. Die vom Aussteller im Anmeldeformular bestellte bzw. vom Veranstalter bestätigte Bodenfläche wird vom Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche können eigene Stände des Ausstellers aufgebaut werden.

6.2.4. Die Stände müssen dem Gesamterscheinungsbild und Gesamtplan der jeweiligen Aussteller angepasst sein.
Minimalanforderung an die Standgestaltung ist die Anbringung einer Schriftblende an der Standgrenze zu den Gängen sowie Fußbodenbelag und Standwände, sofern nicht der Veranstalter aus Designgründen eine anderweitige Standgestaltung genehmigt.
Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassender oder unzureichend ausgestatteter Stände, die nicht dem Gesamterscheinungsbild und Gesamtplan der jeweiligen Ausstellung angepasst sind, aus sachlichen Gründen zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, falls dieser entsprechend der Aufforderung zur Änderung durch den Veranstalter nicht unverzüglich nachkommt.
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.

6.2.5. Die allgemeine Bauhöhe beträgt grundsätzlich 2,50 m. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Für die Bauhöhe für die Ausstellungsstände im Freigelände sind allein die aufgrund vom Aussteller eingereichter Skizzen erteilten schriftlichen Anweisungen des Veranstalters maßgebend.
Für mehrstöckige Ausstellungsstände ist ein Standsicherheitsnachwels zu führen. Der Antrag ist bis 6 Wochen vor dem Messetermin an den Veranstalter zu senden, der ihn mit dem Bauordnungsamt prüft. Der Antrag auf Prüfung über die Standsicherheit muss mit den entsprechenden Vordrucken oder mit formlosen Anschreiben erfolgen. Vorzulegende Unterlagen müssen außer dem Antrag die Konstruktionspläne (2-fach, Maßstab 1:100) und die statische Berechnung (2-fach) beinhalten.

6.2.6. Trennwände dürfen nur mit schwer entflammbarem Material nach DIN 4102 B-1 bespannt oder tapeziert werden, wobei Trennwände des Veranstalters nicht gestrichen oder umgestaltet werden dürfen.
Der vom Veranstalter für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen beauftragte Mitarbeiter wird vor und während des Aufbaus kontrollieren, ob das für Dekorationen verwendete Material entsprechend imprägniert und dadurch schwer entflammbar ist. Entsprechen die zur Bespannung der Wände und zur Dekoration verwendeten Materialien nicht den Sicherheitsvorschriften der Berufsfeuerwehr Stendal, werden sie durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt. Für dadurch entstehende Mängel wird keinerlei Haftung übernommen. Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscher, Feuermelder, Hydranten etc. und Hinweisschilder auf Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zugebaut bzw. verdeckt werden. Gleiches gilt für Verteilerschränke von Elektro- und Telefonanschlüssen.

6.2.7. Die Inbetriebnahme von Grillgeräten, Fettbackgeräten, Backöfen usw. ist den Ausstellern untersagt.

6.2.8. Der Einbau von Fundamenten und dergleichen für Maschinen oder sonstige Anlagen sowie irgendwelche baulichen Veränderungen in den Zelten oder Hallen oder im Freigelände sind nur nach vorheriger genauer Absprache mit dem Veranstalter und nach dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.
Für Beschädigungen der Zelte, Hallen und ihrer Ausstattung durch Nägel, Klebstoffe, Farben usw. haftet der Aussteller für sich und seine Beauftragten. Unmittelbares Bemalen des Zelt- oder Halleninnern ist nicht statthaft. Das Bekleben der Stützen und Wände ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die Reinigungsarbeiten durch die Vertragsfirma des Veranstalters durchgeführt und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Wiederinstandsetzung infolge baulicher Veränderung oder Beschädigungen durch den Aussteller oder seiner Beauftragten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Instandsetzungsarbeiten nur durch den Veranstalter; durch dessen Vertragsfirmen ausgeführt werden dürfen.
Für Beschädigungen des Fußbodenbelags oder anderer Einrichtungen im Freigelände gelten sinngemäß die vorgenannten Bestimmungen.

6.2.9. Bei der Anbringung von Schildern u. ä. behält sich der Veranstalter in jedem Fall ein Änderungsrecht auf Kosten des Ausstellers vor; falls dieser nicht unverzüglich Abhilfe schafft. Auf die Genehmigungspflicht gemäß 6.1.5. wird nochmals ausdr ücklich hingewiesen.

6.3. Standabbau

6.3.1. Auf die Einhaltung der Abbautermine gemäß den Teilnahmebedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist nicht gestattet.

6.3.2. Mit dem Abbau der Stände in den Zelten oder Hallen darf erst am letzten Messetag nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen hiergegen dem Aussteller eine Konventionalstrafe In Höhe von 500,- € in Rechnung zu stellen.

6.3.3. Der Stand ist spätestens bis zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Abbauende vom Aussteller vollständig zu räumen. Die Ausstellungsfläche ist vom Aussteller in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind hierbei Teppichbodenklebebänder vorher durch den Aussteller auf eigene Kosten zu entfernen. Für vorhandene Beschädigungen wird auf vorstehende Bestimmungen unter 6.2.8. nochmals ausdr ücklich hingewiesen.

6.3.4. Der Veranstalter übernimmt auf eigene Kosten die allgemeine Reinigung des Ausstellungsgeländes und der Zelt- und Hallengänge.
Die Reinigung des Standes obliegt jedoch dem Aussteller auf eigene Kosten und muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein Aufgabe des Ausstellers ist, für die Entfernung von Teppichbodenklebebändern zu sorgen. Sofern solche nach Abbauende noch vorhanden sein sollten, werden diese auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter beseitigt. Die Vergabe der Standreinigung durch den Aussteller darf ausschließlich an das vom Veranstalter benannte Reinigungsunternehmen erfolgen.

6.3.5. Ist die Räumung nicht zu dem in den Teilnahmebedingungen genannten Abbauende vollständig erfolgt, so ist der Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Räumung vorzunehmen und zurückgelassene Gegenstände auf dessen Kosten einlagern zu lassen. Auf das Vermieterpfandrecht des Veranstalters gemäß §§ 562 bis 562d BGB an diesen Gegenständen wird ausdrücklich hingewiesen. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Der Veranstalter ist weiter berechtigt, zurückgelassene Gegenstände einen Monat nach Abbauende und schriftlicher Ankündigung versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung oder Verlust der zurückgelassenen Gegenstände wird - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrl ässigkeit - keine Haftung übernommen.

6.3.6. Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet sowie zur Verwendung von umweltfreundlichem und recyclingfähigem Verpackungs-, Dekorations- und Prospektmaterial. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig nach dem Verursacherprinzip mitzutragen.
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7. Auftragsvermittlung

Aus Sicherheitsgründen können folgende Handwerks- und Dienstleistungsarbeiten ausschließlich durch vom Veranstalter benannte Vertragsfirmen vorgenommen werden:
  • Hauptanschluss vom Zelt- oder Hallennetz zum Messestand für Strom und Wasser
  • Spedition auf dem Messegelände, ein-schließlich des Betriebs von Gabelstaplern
  • Reinigung und Bewachung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten

Die Abrechnungen der Eigenleistung des Veranstalters und der Handwerksfirmen werden direkt zugestellt.
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8. An- und Abfuhr von Ausstellungsgut

8.1. Die Parkdauer im Messe- und Ausstellungsgelände zum Ent- und Beladen ist begrenzt auf die Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten.

8.2. Für den Auf-/Abbau werden Hubwagen und sonstige technische Geräte nicht vorgehalten. Eingesetzte Hebe- und Fördertechnik der Aussteller ist mit dem Veranstalter abzustimmen.
Der Veranstalter selbst nimmt keinerlei Sendungen in Empfang und haftet in keinem Fall für Verluste, Beschädigungen oder unrichtige Zustellung, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Veranstalters, Ihrer Mitarbeiter oder Ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt Gleiches gilt für direkte Ansprüche gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.

8.3. Einlagerung von Leergut

8.3.1. Die Lagerung von Leergut auf der Standfläche ist während der Dauer der Veranstaltung - gemäß Anordnung der Bauaufsicht und der Feuerwehr - nicht zulässig.

8.3.2. Befindet sich Leergut und Verpackungsmaterial unmittelbar vor Eröffnung oder auch während einer Veranstaltung oder Messe noch in den Ausstellungszelten oder -hallen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu Lasten des Ausstellers zu entfernen.

8.4. Der Veranstalter ist berechtigt, im Messegelände unberechtigt parkende Fahrzeuge ohne Ankündigung auf Kosten und Gefahr des Besitzers oder Fahrers abzuschleppen.
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9. Installation von Strom/Wasser

9.1. Anschlussmöglichkeiten für Strom (230/400 V) stehen in allen Zelten oder Hallen und an verschiedenen Stellen im Freigelände zur Verfügung. Die Zuleitungen von den vorhandenen Anschlussstellen zu den Ausstellungsständen dürfen nur von Vertragsfirmen des Veranstalters ausgeführt werden. Installationen dieser Art durch Aussteller sind nicht zulässig.

9.2. Strom wird nur für solche Apparate und Anlagen geliefert, die den Vorschriften des VDE und des örtlichen EVU entsprechen.

9.3. Der Betrieb von Flüssiggasanlagen ist generell ausgeschlossen, sofern der Aussteller nicht zuvor hierfür eine schriftliche Sondergenehmigung des Veranstalters eingeholt hat.

9.4. Die Verwendung von Gas und offenem Feuer ist nicht gestattet.

9.5. Für Wasseranschluss und -verbrauch gelten alle für die Energielieferung festgelegten Bestimmungen sinngemäß.

9.6. Wenn infolge höherer Gewalt, irgendwelcher technischer Störungen oder auch Anordnungen der Stadtwerke Stendal die Energielieferung unterbrochen wird, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung, es sei denn, dem Veranstalter wäre diesbezüglich vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar.
Wo Leitungen Gänge überqueren, müssen sie nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter soweit möglich - in den Boden verlegt werden oder entsprechend den Anordnungen des Veranstalters abgedeckt und gesichert werden. Für die Wiederinstandsetzung des Bodens gelten 6.1.8. AGB entsprechend.

9.7. Sofern vorstehende Bestimmungen für die Energielieferung oder entsprechende Anordnungen hierfür durch die Behörden oder dem Veranstalter vom Aussteller nicht beachtet und eingehalten werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Energielieferungen sofort entschädigungslos einzustellen oder den Ausstellungsstand zu schließen.

9.8. Jeder Aussteller ist verpflichtet auch anderen Ausstellern die Nutzung von Versorgungsschächten für Strom, Telefon, Gas und Wasser zu gestatten, die sich innerhalb seines Standplatzes befinden. Verlegte Leitungen, die seinen Standplatz überqueren, dürfen nicht entfernt werden.
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10. Sicherheitstechnische Bestimmungen

10.1. Anforderungen Gerätesicherheitsgesetz
Ausgestellte Erzeugnisse, die unter den Geltungsbereich des »Geräte- und Produktsicherheitsgesetz« (GPSG) vom 06.01.2004 fallen, z. B. Maschinen, Werkzeuge, Beförderungsmittel, Schutzausrüstungen, Einrichtungen zum Beleuchten, Beheizen, Be- und Entlüften, Haushaltsgeräte, Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug, müssen insbesondere den §§ 2, 4 GPSG entsprechen, d. h. es werden bestimmte Anforderungen an die Sicherheit und Kennzeichnung gestellt. In den meisten Fällen sind CE - Kennzeichnung auf dem Erzeugnis und Bedienungsanleitung, in vielen Fällen die Beifügung einer EU - Konformitätserklärung, erforderlich.
Erzeugnisse, die nicht den genannten Vorschriften des GSG oder des MPG genügen, z. B. Prototypen, dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung hergestellt ist. Unabhängig davon müssen bei Vorführungen, die zum Schutz von Personen (auch Besuchern) erforderliche Vorkehrungen getroffen werden.
Werden diese Forderungen nicht beachtet, kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt das Ausstellen und - wenn ein Inverkehrbringen stattfindet - auch dieses untersagen. Es besteht Auskunftspflicht gegenüber den Vertretern des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts.

10.2. Betrieb von Lasereinrichtungen
Der Betrieb von Lasereinrichtungen ist grunds ätzlich untersagt.
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11. Werbung

11.1. Dem Aussteller ist Werbung aller Art nur innerhalb seines Standes und ausschließlich für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter erlaubt.
Werbung oder Werbemaßnahmen sind außerhalb des Standes durch den Veranstalter zu genehmigen. Hierunter fällt insbesondere die Verteilung von Prospekten außerhalb des Standes.
Werbung außerhalb des Messegeländes, insbesondere an den Zufahrtstraßen zum Messegelände, ist im Einzelfall auf besonderen Antrag an den Veranstalter kostenpflichtig möglich.

11.2. Alle Aussteller erhalten die Möglichkeit der Produktpräsentation auf der zentralen Veranstaltungsbühne.

11.3. Lautsprecherwerbung, Film-, Dia-, Video- und sonstige akustische oder optische Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gleiches gilt für dementsprechende oder ähnliche Werbemaßnahmen.

11.4. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:

  • die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
  • die gesetzwidrige weltanschauliche oder politische Motive beinhalten
  • die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw., Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o.ä.
  • die zu Störungen des Besucherflusses führen; insbesondere die Stauungen auf den Zelt- oder Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
  • die - sofern die Ausstellung nicht ausdrücklich hierfür durchgeführt wird - eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen
  • die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vor-lieferanten Kunden und andere Firmen beinhalten
  • die andere Messen und Ausstellungen propagieren, die als Wettbewerbsveranstaltung anzusehen sind
  • die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Ordnungsämter, verstoßen

11.5. Der Veranstalter ist berechtigt, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeführte Werbung ohne Vorankündigung im Wege der Selbsthilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet der Veranstalter unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
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12. Ausstellerausweise

12.1. Sofern im Ausstellungsvertrag nichts
anderes aufgeführt ist, erhält jeder Aussteller in der Regel drei kostenlose Ausstellerausweise.

12.2. Soweit sich der Aussteller zum Standbau nicht eigener Arbeitskräfte bedient oder Vertragsfirmen des Veranstalters beauftragt. ist der Aussteller verpflichtet. für die hierfür eingesetzten Personen Arbeitsausweise zu beantragen und an diese selbst weiterzuleiten.

12.3. Alle Ausweise sind vor dem Betreten des Ausstellungsgeländes mit dem Namen und der Unterschrift des Karteninhabers und den Firmenangaben des Ausstellers zu versehen. Die Ausweise sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung der Ausweise ist der Veranstalter berechtigt, diese unter Ausschluss des Rechtsweges einzuziehen.
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13. Lärmschutz

Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z.B. Kompressoren (über 75 dbA) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist der Veranstalter berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den Betrieb zu untersagen bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen.
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14. Bewachung

14.1. Eine Bewachung des Veranstaltungsgeländes erfolgt nicht. Die Messehalle ist an ein Alarmsystem angeschlossen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das vom Veran-stalter eingesetzte Aufsichtspersonal ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Aus-steller direkt entgegenzunehmen. Der Veranstalter haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Auftr äge.

14.2. Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht transportierbare Gegenstände durch den Aussteller unter sicheren Verschluss genommen werden.

14.3. Der Veranstalter weist den Aussteller ausdrücklich darauf hin, dass gegen Schäden am Stand und an Ausstellungsgegenständen kein Versicherungsschutz durch den Veranstalter besteht und empfiehlt den Ausstellern den Abschluss einer derartigen Versicherung.

14.4. Veranstaltungen und Feste am Stand können aus Sicherheitsgründen - abgesehen bei vorherigen schriftlichen Sondergenehmigungen des Veranstalters - außerhalb der Öffnungszeiten nicht durchgeführt werden. Innerhalb der Öffnungszeiten bedürfen Sie generell der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
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15. GEMA-Genehmigung, gewerblicher Rechtsschutz

15.1. Bei Musikwiedergabe am Ausstellungs-stand, sofern diese generell zulässig ist, ist gemäß Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 13.09.2003 und Anmeldung bei der GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – selbständig einzuholen.

15.2. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte an den Ausstellungsgütern ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor - ohne dass hierzu eine entsprechende Verpflichtung des Veranstalters begründet wird - im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen (gerichtliche Entscheidung) durch einen Aussteller diesen von den Laufenden und zukünftigen Veranstaltungen entschädigungslos auszuschließen.
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16. Fotografieren und sonstige Bildaufnahmen

16.1. Fotografien und Film-/Videoaufnahmen, sind auf dem gesamten Ausstellungsgelände nur mit Einverständnis des Eigentümers gestattet.

16.2. Der Veranstalter hat das Recht, Bild- und Tonaufnahmen von Ausstellungsgegenständen und einzelnen Exponaten für eigene Zwecke anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese zu veröffentlichen. Dies gilt auch für aufgenommene Personen.
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17. Konventionalstrafe

17.1. Bei Verstößen gegen die AGB durch einen Aussteller ist der Veranstalter berechtigt; für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500,- € zu fordern, unbeschadet des Rechts der Geltendmachung von Schadensersatzanspr üchen.

17.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter oder sei-nen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen durch den Aussteller ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
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18. Speicherung von Daten

Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.
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19. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

19.1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller kommt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.

18.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen) ist für beide Vertragspartner der Sitz des Veranstalters, sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
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20. Nebenabmachungen/Salvatorische Klausel

20.1. Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich mit dem Veranstalter erfolgen.

20.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmebedingungen bzw. der Ausstellungsvertrag bleiben auch dann gültig, wenn sich einzelne Bestimmungen als ungültig erweisen sollten. Die betreffenden Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecke soweit wie möglich entspricht.
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21. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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Industriestraße 23
39576 Stendal

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Telefon: 03931 410141
Telefax: 03931 410142
E-Mail: kurzhals@bbz-prignitz.de

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